Mit 15 Franken kann ein Kind in Kambodscha während eines Monats die Schule besuchen. Ohne diese Hilfe müsste es wie seine Eltern betteln oder auf der Abfallhalde arbeiten.
Art. 1
Sinne des Artikels 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Art die Schaffung und Unterstützung von ganzheit- lich durchdachten Entwicklungsprojekten, die im Besonderen der Würde und Selbstbestim- mung der Menschen, sowie der Erhaltung der Mitwelt Rechnung tragen. Austauschprogram- me unter solchen Projekten werden gezielt gefördert. Bei Not kann auch humanitäre Hilfe geleistet werden.
Art. 3
Der Verein beschafft seine Mittel einerseits durch die Erhebung eines Mitgliederbeitrages, andererseits durch die öffentliche Sammlung von Geldern bei Privaten, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Geschäfte und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 4
Natürliche und juristische Personen, die den Verein aktiv unterstützen wollen, können Mitglied werden.
Art. 5
Die Mitglieder erhalten Informationen zum Verein und die Statuten bei der Aufnahme durch den Vorstand.
Art. 6
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand mit einfachem Mehr.
Art. 7
Ein Austritt kann unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Art. 8
Verstösst ein Mitglied gegen die Statuten, Ziele oder Beschlüsse des Vereins, so kann es mit Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Art. 9
Die Mitglieder entrichten jährlich einen Beitrag, der von der Generalversammlung bestimmt wird. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
Art. 10 Die Generalversammlung
Alle Mitglieder des Vereins werden einmal jährlich zur Generalversammlung eingeladen. Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat alle Befugnisse, die in den Statuten nicht einem andern Organ zugewiesen sind, insbesondere
Diese Beschlüsse sind mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder zu fällen (Ausnahme: Ausschluss, Auflösung).
Kandidaturen für den Vorstand und Anträge für die Traktanden der Generalversammlung sind mindestens vier Wochen zum Voraus dem Vorstand einzureichen.
Art. 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigten und die Art der Zeichnung. Er genehmigt Projekte und Budgets, bestimmt die Grundsätze der Vereinstätigkeit und delegiert die Geschäftsleitung. Organisation und Ausführung der Arbeiten ist Sache der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Er tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern.
Art. 12 Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle wird von einer Person versehen, die fachkundig und vereinsunabhängig ist. Sie wird jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren bestellt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie erstattet der Generalversammlung einmal jährlich Bericht.
Art. 13
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Beitragsnachschuss- pflicht existiert nicht.
Art. 14
Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr über die Verwendung des restlichen Vermögens, wobei es dem Vereinszweck entsprechend gespendet werden soll.
Art. 15
Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit von der Generalversammlung erfolgen, sofern sie rechtzeitig traktandiert war.
Art. 16
Das normale Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 17
Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Einladungen zur Generalversammlung erfolgen jeweils schriftlich und persönlich 14 Tage im voraus.